ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIZENZBEDINGUNGEN (B2B)
der
IT-Service Walter
Jörn Walter
Mittelstraße 65
53879 Euskirchen
E-Mail: info@it-service-walter.com
nachfolgend „Anbieter”
Stand: 11. September 2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über den Verkauf, die Bereitstellung, die Lizenzierung sowie gegebenenfalls die Wartung und den Support von Softwareprodukten und digitalen Leistungen.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Erwerb der angebotenen Software ausgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(4) Der Kunde bestätigt mit Abgabe seiner Bestellung, dass er den Vertrag ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(6) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich getroffen wurden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Definitionen:
Software
Alle vom Anbieter entwickelten Programme einschließlich ausführbarer Dateien, Bibliotheken, Module, Skripte, Installationspakete, Plug-ins, Konfigurationsdateien und Dokumentationen.
Lizenz
Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software.
Lizenzschlüssel
Ein vom Anbieter erzeugter Produktschlüssel-/datei zur Freischaltung der Software.
Update
Bereitstellung von Fehlerkorrekturen, Sicherheitsupdates oder kleineren Verbesserungen.
Upgrade
Bereitstellung einer neuen Hauptversion mit erweitertem Funktionsumfang.
Support
Technische Unterstützung durch den Anbieter.
Open-Source-Komponenten
Softwarebestandteile, die unter einer anerkannten Open-Source-Lizenz veröffentlicht wurden.
Drittanbieter-Komponenten
Softwarebestandteile anderer Hersteller, welche Bestandteil der Software sind oder gemeinsam mit dieser genutzt werden.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der jeweils bestellten Software einschließlich der hierfür erworbenen Nutzungsrechte.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus
- der Produktbeschreibung,
- der Leistungsbeschreibung,
- der Dokumentation,
- der Lizenzbestellung,
- sowie einer ggf. schriftlich geschlossenen Individualvereinbarung.
(3) Nicht geschuldet sind insbesondere
- individuelle Anpassungen,
- Customizing,
- Programmierung,
- Beratung,
- Installation beim Kunden,
- Datenmigration,
- Schulungen,
- Vor-Ort-Einsätze,
sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Sämtliche Darstellungen auf Webseiten, Preislisten oder Prospekten stellen kein verbindliches Angebot dar.
(2) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar.
(3) Der Vertrag kommt erst zustande durch
- ausdrückliche Auftragsbestätigung oder
- Bereitstellung des Lizenzschlüssels oder
- Bereitstellung der Software.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(5) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 5 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.
(2) Der Kunde erhält
- einen Downloadlink oder
- einen Lizenzschlüssel-/datei oder
- Zugang zu einem Kundenportal.
(3) Ein Versand auf Datenträgern erfolgt grundsätzlich nicht.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Zugangsdaten vertraulich aufzubewahren.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Downloadserver, Lizenzserver oder Aktivierungsverfahren jederzeit technisch anzupassen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 6 Lizenzarten
(1) Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich ausschließlich nach der erworbenen Lizenz.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Lizenzmodelle:
Einzelplatzlizenz
Die Einzelplatzlizenz berechtigt zur Installation und Nutzung auf einem Arbeitsplatz oder einem Benutzerkonto.
Eine gleichzeitige Nutzung auf mehreren Geräten ist nur zulässig, sofern diese ausschließlich durch denselben berechtigten Benutzer erfolgt.
Benutzerlizenz (User License)
Die Lizenz ist einem namentlich oder organisatorisch zugeordneten Benutzer zugewiesen.
Eine Weitergabe an andere Benutzer ist nicht zulässig.
Gerätebezogene Lizenz (Device License)
Die Lizenz ist einem bestimmten Gerät oder Server zugeordnet.
Ein Austausch des Gerätes ist zulässig, sofern die Installation auf dem bisherigen Gerät vollständig entfernt wird.
Mehrplatzlizenz
Mehrplatzlizenzen berechtigen ausschließlich zur Nutzung auf der vereinbarten Anzahl von Geräten oder Benutzern.
Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzanzahl ist unzulässig.
Unternehmenslizenz (Enterprise License)
Enterprise-Lizenzen berechtigen zur Nutzung innerhalb des in der Bestellung bezeichneten Unternehmens.
Verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften sind nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Standortlizenz (Site License)
(1) Eine Standortlizenz (Site License) berechtigt den Kunden, die lizenzierte Software innerhalb eines einzelnen Unternehmensstandortes auf einer unbegrenzten Anzahl von IT-Systemen zu installieren und zu nutzen.
(2) Die Standortlizenz umfasst insbesondere die Nutzung auf
- Arbeitsplatzrechnern (Clients),
- physischen Servern,
- virtuellen Servern,
- virtuellen Maschinen,
- Remote-Desktop-Servern (RDS),
- Terminalservern,
- administrativen Managementsystemen,
- sowie durch eine unbegrenzte Anzahl berechtigter Benutzer des lizenzierten Standortes.
(3) Die Nutzung ist ausschließlich für Mitarbeiter des lizenzierten Unternehmensstandortes zulässig.
(4) Homeoffice-Arbeitsplätze von Mitarbeitern des lizenzierten Standortes gelten als Bestandteil des Standortes, sofern sie ausschließlich für Tätigkeiten des lizenzierten Unternehmens genutzt werden.
(5) Als Unternehmensstandort gilt eine organisatorisch zusammengehörige Betriebsstätte mit einer einheitlichen postalischen Anschrift.
(6) Eine Nutzung an weiteren Niederlassungen, Filialen, Betriebsstätten, Rechenzentren oder sonstigen Standorten ist nur zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Lizenz erworben wurde.
(7) Die Nutzung durch Tochtergesellschaften, Schwestergesellschaften, verbundene Unternehmen oder sonstige rechtlich selbständige Unternehmen ist nicht Bestandteil der Standortlizenz, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(8) Der Kunde ist berechtigt, die Software innerhalb des lizenzierten Standortes beliebig zwischen Servern, Clients und virtuellen Systemen zu übertragen, sofern die Nutzung ausschließlich innerhalb des lizenzierten Standortes erfolgt.
Technikerlizenz (Consultant License)
(1) Die Technikerlizenz berechtigt den Kunden, die lizenzierte Software durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Techniker im Rahmen von Dienstleistungen bei Endkunden einzusetzen.
(2) Die Software darf hierbei auf Systemen des jeweiligen Endkunden installiert und ausschließlich zur Durchführung von Administrations-, Analyse-, Wartungs-, Konfigurations-, Prüfungs-, Dokumentations- oder Supportleistungen verwendet werden.
(3) Die Nutzung erfolgt ausschließlich im Auftrag des Lizenznehmers. Der Endkunde erhält hierdurch keinerlei eigenes Nutzungsrecht an der Software.
(4) Eine dauerhafte Überlassung der Software oder des Lizenzschlüssels an den Endkunden ist unzulässig.
(5) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Software, soweit technisch erforderlich, vom System des Endkunden zu entfernen, sofern keine gesonderte Lizenz für den Endkunden erworben wurde.
(6) Der Lizenznehmer bleibt für sämtliche Einsätze der Software verantwortlich und stellt sicher, dass die Nutzung ausschließlich durch autorisierte Mitarbeiter oder beauftragte Techniker erfolgt.
(7) Die Technikerlizenz berechtigt nicht zum Weiterverkauf, zur Unterlizenzierung oder zur dauerhaften Bereitstellung der Software an Dritte.
(8) Die Anzahl der gleichzeitig berechtigten Techniker richtet sich nach der jeweils erworbenen Lizenz. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Technikerlizenz für einen gleichzeitig arbeitenden Techniker.
Subscription-Lizenz
Subscription-Lizenzen werden für eine bestimmte Laufzeit eingeräumt.
Nach Ablauf endet das Nutzungsrecht automatisch, sofern keine Verlängerung erfolgt.
Test- und Evaluierungslizenzen
Testversionen dürfen ausschließlich zur Evaluierung eingesetzt werden.
Ein produktiver Einsatz ist ausgeschlossen.
NFR-Lizenzen (Not For Resale)
NFR-Lizenzen dürfen ausschließlich für Demonstrations-, Schulungs- oder interne Testzwecke verwendet werden.
Eine produktive Nutzung ist ausgeschlossen.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Kunde darf die Software ausschließlich entsprechend der erworbenen Lizenz verwenden.
(4) Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim Anbieter.
(5) Der Kunde erhält keinerlei Rechte am Quellcode.
(6) Dokumentationen, Grafiken, Logos und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
(7) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie anzufertigen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 Lizenzbeschränkungen
Dem Kunden ist insbesondere untersagt,
- die Software zu vermieten,
- zu verleasen,
- zu verleihen,
- zu verkaufen,
- zu verpachten,
- unterzulizenzieren,
- öffentlich zugänglich zu machen,
- zu veröffentlichen,
- Dritten dauerhaft zu überlassen,
- technische Schutzmaßnahmen zu umgehen,
- Lizenzmechanismen zu manipulieren,
- Seriennummern zu verändern,
- digitale Signaturen zu entfernen,
- Copyright-Hinweise zu entfernen,
- Wasserzeichen zu entfernen,
- Kopierschutzmechanismen zu umgehen.
Eine Nutzung außerhalb der erworbenen Lizenz stellt eine vertragswidrige Nutzung dar.
§ 9 Reverse Engineering
Soweit gesetzlich nicht zwingend zulässig, ist es insbesondere untersagt,
- die Software zu dekompilieren,
- zu disassemblieren,
- zurückzuentwickeln,
- Quellcode abzuleiten,
- Algorithmen zu rekonstruieren,
- Schutzmechanismen zu analysieren.
Die gesetzlichen Rechte gemäß §§ 69d und 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Open-Source-Komponenten
(1) Die Software kann Komponenten enthalten, die unter Open-Source-Lizenzen veröffentlicht wurden.
(2) Für diese Komponenten gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der entsprechenden Open-Source-Lizenz.
(3) Die Nutzung von Open-Source-Komponenten begründet keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der vom Anbieter entwickelten Softwarebestandteile.
(4) Sofern Open-Source-Lizenzen eine Bereitstellung von Lizenztexten oder Quellcode verlangen, stellt der Anbieter diese im gesetzlich erforderlichen Umfang zur Verfügung.
§ 11 Drittanbieter-Komponenten
(1) Die Software kann Bibliotheken, Frameworks oder Laufzeitkomponenten Dritter verwenden.
(2) Diese unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen ihrer Hersteller.
(3) Änderungen dieser Komponenten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(4) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittanbieter ihre Produkte dauerhaft oder unverändert bereitstellen.
§ 12 Updates, Upgrades und neue Versionen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst der Kauf einer Dauerlizenz ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Softwareversion.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Fehlerkorrekturen, Sicherheitsupdates und kleinere Funktionsverbesserungen bereitzustellen. Ein Anspruch des Kunden auf die Bereitstellung solcher Updates besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Neue Hauptversionen (Major Releases), Erweiterungen des Funktionsumfangs oder neue Produktgenerationen gelten als eigenständige Softwareversionen und sind nicht Bestandteil einer Dauerlizenz, sofern keine Wartungs- oder Subskriptionsvereinbarung besteht.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Funktionen zu ändern, zu erweitern oder einzustellen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der erworbenen Software nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Sicherheitsupdates bevorzugt bereitzustellen, wenn dies zur Gewährleistung der Integrität, Verfügbarkeit oder Sicherheit der Software erforderlich ist.
§ 13 Wartung
(1) Wartungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Wartungsleistungen können insbesondere umfassen:
- Fehlerkorrekturen
- Sicherheitsupdates
- kleinere Funktionsverbesserungen
- technische Unterstützung
- Anpassungen an neue Windows-Versionen
- Anpassungen an neue Microsoft-Schnittstellen
(3) Ein Anspruch auf Entwicklung neuer Funktionen besteht nicht.
(4) Wartungsleistungen erfolgen ausschließlich während der vereinbarten Vertragslaufzeit.
§ 14 Support
(1) Supportleistungen sind ausschließlich im vereinbarten Umfang geschuldet.
(2) Support kann insbesondere erfolgen über
- Fernwartung
- Videokonferenz
- Telefon
- Ticketsystem
(3) Der Anbieter entscheidet über die geeignete Supportform.
(4) Nicht Bestandteil des Supports sind insbesondere:
- Schulungen
- individuelle Softwareanpassungen
- Datenmigrationen
- Fehler in Fremdsoftware
- Netzwerkprobleme
- Hardwareprobleme
- Betriebssystemfehler
- Microsoft-Produktfehler
(5) Der Kunde hat dem Anbieter sämtliche zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen bereitzustellen.
§ 15 Lizenzaktivierung
(1) Die Software kann durch einen Lizenzschlüssel-/datei, einen Aktivierungsserver oder vergleichbare technische Verfahren geschützt werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Lizenzschlüssel vertraulich zu behandeln.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Aktivierungsverfahren technisch weiterzuentwickeln.
(4) Ein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Aktivierungsverfahrens besteht nicht.
(5) Bei missbräuchlicher Verwendung kann der Anbieter den betreffenden Lizenzschlüssel sperren.
§ 16 Lizenzprüfung (Audit)
(1) Der Anbieter ist berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für eine vertragswidrige Nutzung Auskunft über den Umfang der Softwarenutzung zu verlangen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, auf berechtigte Anfragen innerhalb angemessener Frist zu reagieren.
(3) Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden.
(4) Ergibt die Prüfung eine erhebliche Übernutzung der Software, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung sowie die Kosten der Nachlizenzierung.
§ 17 Virtualisierung
(1) Die Nutzung der Software innerhalb virtueller Maschinen ist zulässig, sofern dies vom jeweiligen Lizenzmodell umfasst ist.
(2) Eine automatische Vervielfältigung virtueller Maschinen führt nicht automatisch zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte.
(3) Für jede produktive Instanz ist eine entsprechende Lizenz erforderlich.
§ 18 Terminalserver und Remote Desktop Services
(1) Die Nutzung auf Terminalservern, Remote Desktop Services oder vergleichbaren Mehrbenutzersystemen ist nur zulässig, wenn die erworbene Lizenz dies ausdrücklich erlaubt.
(2) Maßgeblich ist die Anzahl der gleichzeitig berechtigten Benutzer oder Geräte entsprechend der jeweiligen Lizenzvereinbarung.
§ 19 Nutzung in Microsoft-Umgebungen
(1) Die Software ist für den Einsatz in Microsoft-Umgebungen entwickelt. Hierzu können insbesondere gehören:
- Active Directory
- Microsoft Entra ID
- Microsoft Exchange Server
- Windows Server
- Windows Clientbetriebssysteme
- Microsoft SQL Server
- Microsoft PowerShell
(2) Der Anbieter gewährleistet die Kompatibilität ausschließlich für die in der jeweiligen Produktbeschreibung genannten Versionen.
(3) Änderungen seitens Microsoft können Anpassungen der Software erforderlich machen.
(4) Ein Anspruch auf Unterstützung zukünftiger Microsoft-Versionen besteht nicht, sofern keine Wartungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
§ 20 Active Directory, Exchange und Entra ID
(1) Die Software kann Änderungen an Verzeichnisdiensten, Zertifizierungsstellen, Exchange-Organisationen, Microsoft Entra ID oder vergleichbaren Infrastrukturen vornehmen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor produktiven Änderungen geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich aktueller Backups durchzuführen.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die auf fehlerhafte Konfigurationen, unzureichende Berechtigungen oder Eingriffe des Kunden zurückzuführen sind.
(4) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Software den internen Sicherheitsrichtlinien seines Unternehmens entspricht.
(5) Vor dem produktiven Einsatz empfiehlt der Anbieter ausdrücklich eine Prüfung in einer Test- oder Staging-Umgebung.
§ 21 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Bestellung veröffentlichten oder individuell vereinbarten Preise.
(2) Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Die Zahlung erfolgt mittels der vom Anbieter angebotenen Zahlungsmethoden.
(4) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung von Software, Lizenzschlüsseln oder Aktivierungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie etwaige weitere gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 22 Eigentumsvorbehalt und Rechteübergang
(1) Sämtliche Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich beim Anbieter.
(3) Erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrags, endet gleichzeitig jedes eingeräumte Nutzungsrecht.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Installationen der Software unverzüglich zu entfernen und vorhandene Sicherungskopien zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 23 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet,
- die Systemvoraussetzungen einzuhalten,
- geeignete Administratorrechte bereitzustellen,
- notwendige Microsoft-Komponenten bereitzuhalten,
- aktuelle Betriebssysteme einzusetzen,
- erforderliche Firewall- oder Antivirenausnahmen eigenverantwortlich zu konfigurieren.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass ausschließlich qualifizierte Personen Zugriff auf die Software erhalten.
(3) Der Kunde trägt die Verantwortung für sämtliche Änderungen, die er mithilfe der Software an seiner IT-Infrastruktur vornimmt.
(4) Vor produktiven Änderungen hat der Kunde geeignete Datensicherungen durchzuführen.
§ 24 Datensicherung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Installation sowie vor jeder Nutzung der Software geeignete Datensicherungen anzufertigen.
(2) Dies gilt insbesondere vor Änderungen an
- Active Directory
- Microsoft Entra ID
- Exchange Server
- Zertifizierungsstellen (AD CS)
- DNS
- Gruppenrichtlinien
- Zertifikaten
- Windows Servern
(3) Der Anbieter haftet nicht für Datenverluste, soweit diese durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermeidbar gewesen wären.
§ 25 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Produktbeschreibung entspricht.
(2) Unerhebliche Abweichungen begründen keinen Mangel.
(3) Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür,
- dass die Software sämtliche Anforderungen des Kunden erfüllt,
- dass die Software ohne Unterbrechung betrieben werden kann,
- dass sie mit sämtlichen Hard- oder Softwarekombinationen kompatibel ist,
- dass Microsoft, VMware oder andere Hersteller ihre Schnittstellen unverändert beibehalten.
(4) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Kunde hat auftretende Fehler nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Anbieter alle zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen bereitzustellen.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, nach eigener Wahl
- den Fehler zu beseitigen,
- einen Workaround bereitzustellen,
- eine neue Programmversion bereitzustellen,
- oder den Fehler durch Hinweise zur Konfiguration zu beheben.
(7) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Bereitstellung der Software, soweit gesetzlich zulässig.
§ 26 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt insbesondere, wenn
- der Kunde Änderungen an der Software vorgenommen hat,
- der Kunde die Software entgegen der Dokumentation verwendet,
- der Kunde Systemdateien verändert,
- Fremdsoftware den Fehler verursacht,
- der Kunde notwendige Updates nicht installiert,
- der Fehler auf Hardwaredefekte zurückzuführen ist,
- Sicherheitsrichtlinien des Herstellers nicht eingehalten wurden,
- Administratorrechte unzureichend vergeben wurden,
- Änderungen an Active Directory, Exchange oder Entra ID außerhalb der Dokumentation vorgenommen wurden,
- die Software in nicht freigegebenen Betriebssystemen eingesetzt wird.
§ 27 Produktlebenszyklus (Lifecycle)
(1) Der Anbieter ist berechtigt, ältere Softwareversionen nach angemessener Vorankündigung in den Wartungsstatus „End of Support“ zu überführen.
(2) Nach Erreichen des End-of-Support-Status besteht kein Anspruch mehr auf Fehlerbehebungen, Sicherheitsupdates oder technischen Support, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Der Anbieter kann den Support für Betriebssysteme, Plattformen oder Drittprodukte einstellen, wenn deren Hersteller den offiziellen Support beendet hat.
§ 28 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Datensicherung sowie zur Wiederherstellung seiner Systeme vorzuhalten.
(5) Für Schäden aufgrund
- fehlerhafter Bedienung,
- unzureichender Systemadministration,
- fehlender Datensicherungen,
- unzureichender Berechtigungen,
- nicht unterstützter Betriebssysteme,
- Änderungen durch Dritte,
- Schadsoftware,
- Cyberangriffe,
- Hardwarefehler,
- Netzwerkstörungen,
übernimmt der Anbieter keine Haftung.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Anbieters.
§ 29 Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Anbieters.
(3) Sofern der Kunde personenbezogene Daten mit Hilfe der Software verarbeitet, bleibt ausschließlich der Kunde Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(4) Soweit erforderlich, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gesondert ab.
§ 30 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere
- Quellcode,
- Lizenzschlüssel,
- technische Dokumentationen,
- Sicherheitskonzepte,
- interne Verfahren,
- Preise,
- Geschäftsstrategien,
- nicht veröffentlichte Produktinformationen.
(3) Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende fort.
§ 31 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
(2) Die Software darf nicht entgegen geltender Exportvorschriften exportiert oder reexportiert werden.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder zu verweigern, sofern gesetzliche Export- oder Sanktionsvorschriften dies erfordern.
§ 32 Compliance
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu verwenden.
(2) Insbesondere ist eine Nutzung zum Zwecke
- des unbefugten Zugriffs auf fremde IT-Systeme,
- der Umgehung gesetzlicher Sicherheitsvorgaben,
- der Durchführung rechtswidriger Handlungen,
- der Verletzung von Urheberrechten oder
- der Verletzung von Datenschutzvorschriften
untersagt.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, bei einem schwerwiegenden Verstoß das Nutzungsrecht außerordentlich zu kündigen.
§ 33 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind.
(2) Hierzu zählen insbesondere
- Naturkatastrophen,
- Pandemien,
- Streiks,
- Krieg,
- Terroranschläge,
- Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen,
- behördliche Maßnahmen,
- länger andauernde Strom- oder Internetausfälle.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis.
§ 34 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Dauerlizenzen gelten zeitlich unbefristet.
(2) Subscription- und Wartungsverträge gelten für die jeweils vereinbarte Laufzeit.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Nach Vertragsende endet jedes eingeräumte Nutzungsrecht, soweit keine unbefristete Lizenz erworben wurde.
§ 35 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Unternehmenslogos oder Marken des Kunden dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung verwendet werden.
§ 36 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge anzupassen.
(2) Für bereits abgeschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder gesetzlich zulässig sind.
§ 37 Anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 38 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters in Euskirchen.
§ 39 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.
