Jörn Walter
Mittelstraße 65, 53879 Euskirchen
E-Mail: info@it-service-walter.com
– nachfolgend „Anbieter“ –
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über den Verkauf, die Bereitstellung und die Lizenzierung von Softwareprodukten und digitalen Leistungen.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Erwerb ausgeschlossen; Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Der Kunde bestätigt mit Abgabe seiner Bestellung, dass er den Vertrag ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird und auch dann nicht, wenn der Anbieter in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(5) Ergänzend zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) des Anbieters in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
| Rang | Dokument | Vorrangig maßgeblich für |
|---|---|---|
| 1 | Individualvereinbarung in Textform | alles, was dort ausdrücklich geregelt ist |
| 2 | Auftragsbestätigung des Anbieters | Leistungsgegenstand, Menge, Preis, Lizenztyp |
| 3 | Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) | Umfang der Nutzungsrechte, Lizenztypen, Updates, Support, Aktivierung |
| 4 | Liefer- und Zahlungsbedingungen | Vertragsschluss, Lieferung, Zahlung, Verzug, Rückgabe |
| 5 | diese AGB | alle übrigen Fragen |
(6) Regelt eines der vorrangigen Dokumente einen Gegenstand abschließend, treten die Bestimmungen dieser AGB insoweit zurück. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Definitionen:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Software | Alle vom Anbieter entwickelten Programme einschließlich ausführbarer Dateien, Bibliotheken, Module, Skripte, Installationspakete, Plug-ins, Konfigurationsdateien und Dokumentationen. |
| Lizenz | Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software nach Maßgabe der EULA. |
| Lizenzdatei | Die vom Anbieter erzeugte, kryptografisch signierte Datei zur Freischaltung der Software beim Kunden. |
| Hauptversion | Die durch die erste Stelle der Versionsnummer bezeichnete Ausgabe eines Produkts (Beispiel: 4.x). Ein Wechsel der ersten Stelle begründet eine neue Hauptversion. |
| Update | Fehlerkorrekturen, Sicherheitsupdates und Funktionsverbesserungen innerhalb einer Hauptversion. |
| Upgrade | Der Wechsel auf eine neue Hauptversion. |
| Support | Technische Unterstützung durch den Anbieter nach Maßgabe von § 11. |
| Open-Source-Komponenten | Softwarebestandteile, die unter einer anerkannten Open-Source-Lizenz veröffentlicht wurden. |
| Drittanbieter-Komponenten | Softwarebestandteile anderer Hersteller, die Bestandteil der Software sind oder gemeinsam mit ihr genutzt werden. |
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der jeweils bestellten Software einschließlich der hierfür erworbenen Nutzungsrechte.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, der Dokumentation, der Lizenzbestellung sowie einer etwaigen Individualvereinbarung in Textform.
(3) Nicht geschuldet sind insbesondere individuelle Anpassungen, Customizing, Programmierung, Beratung, Installation beim Kunden, Datenmigration, Schulungen und Vor-Ort-Einsätze, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
(4) Ein Wartungsvertrag wird nicht angeboten und ist für den Bezug von Updates innerhalb der erworbenen Hauptversion nicht erforderlich (§ 10).
§ 4 Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf Webseiten, in Preislisten oder Prospekten stellen kein verbindliches Angebot dar.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt zustande durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, durch Bereitstellung der Lizenzdatei oder durch Bereitstellung der Software.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(4) Bei Bestellungen über den Online-Shop des Anbieters gibt der Kunde mit Anklicken der Bestellschaltfläche am Ende des Bestellvorgangs ein bindendes Angebot ab. Der Anbieter bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch. Der Vertragstext einschließlich dieser AGB, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie der EULA wird dem Kunden mit der Bestellbestätigung in Textform übersandt.
(5) Vor dem Absenden der Bestellung kann der Kunde Eingabefehler über die im Bestellvorgang vorgesehene Korrekturfunktion erkennen und berichtigen. Der Kunde bestätigt im Bestellvorgang seine Unternehmereigenschaft; die Angabe der Firma ist Pflichtangabe. Der Anbieter ist berechtigt, Bestellungen von Verbrauchern zurückzuweisen und bereits vereinnahmte Beträge zu erstatten.
(6) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 5 Lieferung und Bereitstellung
(1) Die Lieferung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Der Kunde erhält einen Download-Link, die Lizenzdatei sowie Installationshinweise. Ein Versand auf Datenträgern erfolgt nicht; wünscht der Kunde einen Datenträger, wird dieser gegen gesonderte Berechnung bereitgestellt.
(2) Die Lieferung erfolgt unmittelbar an die vom Kunden benannte technische Ansprechperson des Lizenznehmers. Zur Erzeugung der Lizenzdatei benötigt der Anbieter Firma und Anschrift des Lizenznehmers, Name und E-Mail-Adresse der technischen Ansprechperson sowie die für den Lizenztyp maßgebliche Angabe. Ohne vollständige Angaben besteht kein Anspruch auf Lieferung; die Bestellung gilt bis zu deren Eingang als nicht ausführbar.
(3) Wurde die Bestellung über einen Wiederverkäufer erteilt, erfolgt die Lieferung gleichwohl unmittelbar an die technische Ansprechperson des Endkunden. Der Wiederverkäufer erhält die Lieferbestätigung in Kopie. Eine Auslieferung an den Wiederverkäufer anstelle des Endkunden findet nicht statt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Zugangsdaten und die Lizenzdatei vertraulich aufzubewahren.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Downloadserver, Lizenzserver oder Aktivierungsverfahren technisch anzupassen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 6 Lizenzarten und Nutzungsrechte
(1) Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich ausschließlich nach dem erworbenen Lizenztyp und ist in der Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) des Anbieters abschließend geregelt. Die EULA gilt unmittelbar zwischen dem Anbieter und dem Lizenznehmer.
(2) Der Anbieter bietet folgende Lizenztypen an:
| Lizenztyp | Grundsatz – maßgeblich ist die EULA |
|---|---|
| Site-License | Nutzung an einem Standort des Kunden, ohne Begrenzung der Installationen und Benutzer an diesem Standort. |
| Enterprise-License | Nutzung an allen Standorten des Kunden einschließlich Außenstandorten, Zweigstellen und Niederlassungen. |
| Technical-License | Nutzung durch eine benannte technische Person des Kunden in den Umgebungen von dessen Kunden zur Erbringung von Dienstleistungen. |
| Testlizenz | Zeitlich befristete Nutzung ausschließlich zur Evaluierung; ein produktiver Dauereinsatz ist ausgeschlossen. |
(3) Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte verbleiben beim Anbieter. Der Kunde erhält keine Rechte am Quellcode.
(4) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie anzufertigen, soweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist.
(5) Überschreitet die tatsächliche Nutzung den lizenzierten Umfang, ist der Kunde zur unverzüglichen Nachlizenzierung zu den zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Listenpreisen verpflichtet.
§ 7 Lizenzbeschränkungen und Weitergabe
(1) Dem Kunden ist untersagt:
- die Software zu vermieten, zu verleasen, zu verpachten, im Wege des Hostings bereitzustellen oder Dritten als Dienstleistung zugänglich zu machen, soweit nicht der erworbene Lizenztyp dies ausdrücklich vorsieht;
- die Software zu vervielfältigen, soweit dies nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder zur Datensicherung erforderlich ist;
- die Software öffentlich zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen;
- technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, Lizenzmechanismen zu manipulieren, Lizenzdateien zu verändern oder digitale Signaturen zu entfernen;
- Urheberrechts-, Marken- oder Eigentumshinweise sowie Wasserzeichen zu entfernen oder zu verändern.
(2) Der Kunde ist berechtigt, eine dauerhaft und gegen Einmalentgelt erworbene Lizenz vollständig und endgültig an einen Dritten weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass der Kunde sämtliche eigenen Kopien der Software unbrauchbar macht oder löscht, die Nutzung vollständig einstellt und der Erwerber der EULA zustimmt. Der Kunde zeigt die Weitergabe dem Anbieter in Textform unter Angabe des Erwerbers an, damit die Lizenzdatei neu ausgestellt werden kann.
(3) Die Aufspaltung von Mehrfach- oder Volumenlizenzen sowie die Weitergabe einzelner Teile eines lizenzierten Umfangs sind nicht gestattet. Die Weitergabe einer Technical-License ist ausgeschlossen, da sie an eine benannte Person gebunden ist.
(4) Eine Nutzung außerhalb des erworbenen Lizenzumfangs stellt eine vertragswidrige Nutzung dar.
§ 8 Reverse Engineering
Soweit gesetzlich nicht zwingend zulässig, ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln, Quellcode abzuleiten, Algorithmen zu rekonstruieren oder Schutzmechanismen zu analysieren. Die Rechte des Kunden nach den §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
§ 9 Open-Source- und Drittanbieter-Komponenten
(1) Die Software kann Komponenten enthalten, die unter Open-Source-Lizenzen veröffentlicht wurden. Für diese gelten vorrangig die Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz. Der Anbieter stellt die erforderlichen Lizenztexte und, soweit die jeweilige Lizenz dies verlangt, den zugehörigen Quellcode im gesetzlich erforderlichen Umfang bereit.
(2) Die Verwendung von Open-Source-Komponenten begründet keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der vom Anbieter entwickelten Softwarebestandteile.
(3) Die Software kann Bibliotheken, Frameworks, Schnittstellen oder Laufzeitkomponenten Dritter verwenden. Diese unterliegen den Lizenzbedingungen ihrer Hersteller und liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(4) Für Verfügbarkeit, Funktionalität, Sicherheit sowie Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten bereitgestellten Leistungen und Daten übernimmt der Anbieter keine Gewähr. Wird eine solche Leistung durch den Dritten geändert, eingeschränkt oder eingestellt, ist der Anbieter berechtigt, die betroffene Funktion anzupassen, einzuschränken oder zu entfernen; er unterrichtet den Kunden unverzüglich und bietet, soweit zumutbar und verfügbar, einen funktional gleichwertigen Ersatz an. Betrifft der Wegfall einen wesentlichen Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs und kann kein gleichwertiger Ersatz bereitgestellt werden, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.
§ 10 Updates und Hauptversionen
(1) Der Kunde erhält Fehlerkorrekturen sowie Sicherheits- und Funktionsupdates innerhalb der von ihm erworbenen Hauptversion kostenfrei und ohne zeitliche Begrenzung.
(2) Der Wechsel auf eine neue Hauptversion ist nicht Gegenstand des Vertrages. Neue Hauptversionen gelten als eigenständige Softwareversionen und werden als Neuerwerb zu den dann gültigen Konditionen abgegeben.
(3) Ein Anspruch auf Weiterentwicklung, auf die Bereitstellung bestimmter Funktionen oder auf Pflege einer Hauptversion über einen bestimmten Zeitraum besteht nicht. Beabsichtigt der Anbieter, die Pflege einer Hauptversion einzustellen, unterrichtet er den Kunden mit einem Vorlauf von mindestens 90 Tagen.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Funktionen zu ändern, zu erweitern oder einzustellen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der erworbenen Software nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, sowie Sicherheitsupdates bevorzugt bereitzustellen.
§ 11 Support
(1) Ein technischer Support wird vom Anbieter freiwillig und unentgeltlich geleistet. Ein Rechtsanspruch auf Support, auf Erreichbarkeit, auf bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten oder auf Fehlerbehebung besteht nicht. Auch eine wiederholte oder über einen längeren Zeitraum erbrachte Supportleistung begründet keinen Anspruch für die Zukunft.
(2) Der Anbieter entscheidet über die geeignete Supportform; in Betracht kommen insbesondere E-Mail, Ticketsystem, Fernwartung, Videokonferenz oder Telefon.
(3) Nicht Gegenstand des Supports sind insbesondere Schulungen, individuelle Softwareanpassungen, Datenmigrationen sowie Fehler in Fremdsoftware, im Netzwerk, in der Hardware, im Betriebssystem oder in Produkten Dritter.
(4) Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen bereit, insbesondere Produktversion, Umgebungsangaben, Reproduktionsschritte sowie das erwartete und das tatsächliche Verhalten.
(5) Wurde die Software über einen Wiederverkäufer bezogen, erfolgt die Erstbetreuung durch diesen.
§ 12 Lizenzaktivierung und Lizenzprüfung
(1) Die Nutzung der Software setzt eine vom Anbieter ausgestellte, kryptografisch signierte Lizenzdatei voraus. Die Lizenzdatei ist an den Lizenznehmer und den erworbenen Lizenzumfang gebunden.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Aktivierungsverfahren technisch weiterzuentwickeln. Ein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Aktivierungsverfahrens besteht nicht.
(3) Ändern sich die für die Lizenzierung maßgeblichen Umstände – insbesondere Standort, Rechtsträger oder benannte Person – stellt der Anbieter auf Anfrage eine angepasste Lizenzdatei aus, soweit der lizenzierte Umfang nicht überschritten wird.
(4) Bei missbräuchlicher Verwendung kann der Anbieter die betreffende Lizenzdatei sperren.
(5) Bei konkreten Anhaltspunkten für eine vertragswidrige Nutzung ist der Anbieter berechtigt, Auskunft über den Umfang der Nutzung zu verlangen. Der Kunde reagiert auf berechtigte Anfragen innerhalb angemessener Frist. Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden; ein Zutritts- oder Zugriffsrecht auf die Systeme des Kunden besteht nicht.
(6) Ergibt die Prüfung eine erhebliche Übernutzung, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung sowie die Kosten der Nachlizenzierung.
§ 13 Virtualisierung, Terminalserver und Mehrbenutzersysteme
(1) Die Nutzung der Software innerhalb virtueller Maschinen ist zulässig, soweit der erworbene Lizenztyp dies umfasst.
(2) Die automatische Vervielfältigung virtueller Maschinen führt nicht zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte. Für jede produktive Instanz ist eine entsprechende Lizenz erforderlich, soweit der erworbene Lizenztyp die Anzahl der Instanzen begrenzt.
(3) Die Nutzung auf Terminalservern, Remote Desktop Services oder vergleichbaren Mehrbenutzersystemen ist zulässig, soweit der erworbene Lizenztyp dies umfasst. Maßgeblich ist der in der EULA für den jeweiligen Lizenztyp festgelegte Umfang.
§ 14 Nutzung in Microsoft-Umgebungen
(1) Die Software ist für den Einsatz in Microsoft-Umgebungen entwickelt, insbesondere Active Directory, Microsoft Entra ID, Microsoft Exchange Server, Windows Server, Windows-Clientbetriebssysteme, Microsoft SQL Server und Microsoft PowerShell.
(2) Der Anbieter gewährleistet die Kompatibilität ausschließlich für die in der jeweiligen Produktbeschreibung genannten Versionen. Änderungen seitens Microsoft können Anpassungen der Software erforderlich machen; ein Anspruch auf Unterstützung künftiger Microsoft-Versionen besteht nicht.
(3) Die Software kann Änderungen an Verzeichnisdiensten, Zertifizierungsstellen, Exchange-Organisationen, Microsoft Entra ID oder vergleichbaren Infrastrukturen vornehmen.
(4) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die auf fehlerhafte Konfigurationen, unzureichende Berechtigungen oder Eingriffe des Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Software den internen Sicherheitsrichtlinien seines Unternehmens entspricht.
(5) Der Anbieter empfiehlt ausdrücklich eine Prüfung in einer Test- oder Staging-Umgebung vor dem produktiven Einsatz.
§ 15 Mitwirkungspflichten und Datensicherung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Systemvoraussetzungen einzuhalten, geeignete Administratorrechte bereitzustellen, notwendige Microsoft-Komponenten bereitzuhalten, unterstützte Betriebssystemversionen einzusetzen und erforderliche Firewall- oder Antivirenausnahmen eigenverantwortlich zu konfigurieren.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass ausschließlich qualifizierte Personen Zugriff auf die Software erhalten, und trägt die Verantwortung für sämtliche Änderungen, die er mithilfe der Software an seiner IT-Infrastruktur vornimmt.
(3) Der Kunde führt vor jeder Installation sowie vor jeder produktiven Nutzung der Software eine dem Risiko angemessene Datensicherung durch. Dies gilt insbesondere vor Änderungen an Active Directory, Microsoft Entra ID, Exchange Server, Zertifizierungsstellen, DNS, Gruppenrichtlinien, Zertifikaten und Windows-Servern.
(4) Der Anbieter haftet nicht für Datenverluste, soweit diese durch eine ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung vermeidbar gewesen wären.
§ 16 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung veröffentlichten oder individuell vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Bei Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt die Rechnungsstellung bei Vorlage einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Reverse-Charge-Verfahren.
(3) Die Einzelheiten der Zahlung, insbesondere Zahlungsziel, Zahlarten und die Abwicklung im Online-Shop, richten sich nach den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Anbieters.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung von Software, Lizenzdateien oder Aktivierungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften; der Anbieter ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
(6) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 17 Rechtevorbehalt
(1) Sämtliche Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug und leistet er trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, kann der Anbieter die Nutzung untersagen und die Lizenzdatei sperren.
(3) Erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrages, endet jedes eingeräumte Nutzungsrecht. Der Kunde entfernt sämtliche Installationen der Software unverzüglich und löscht vorhandene Sicherungskopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 18 Ausschluss von Rückgabe und Umtausch
(1) Softwarelizenzen sind nach erfolgter Lieferung und Aktivierung von Rückgabe, Umtausch und Erstattung ausgeschlossen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da Verträge ausschließlich mit Unternehmern geschlossen werden.
(2) Zur Prüfung der Eignung stellt der Anbieter auf Anfrage eine zeitlich befristete Testlizenz bereit. Der Kunde ist gehalten, hiervon vor dem Erwerb Gebrauch zu machen.
(3) Die gesetzlichen Mängelrechte nach § 19 bleiben unberührt.
§ 19 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der zum Zeitpunkt der Überlassung veröffentlichten Produktbeschreibung entspricht. Unerhebliche Abweichungen begründen keinen Mangel.
(2) Der Anbieter schuldet keine Fehlerfreiheit und keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Er übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass die Software sämtliche Anforderungen des Kunden erfüllt, mit sämtlichen Hard- und Softwarekombinationen kompatibel ist oder dass Hersteller von Fremdprodukten ihre Schnittstellen unverändert beibehalten.
(3) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren. § 377 HGB bleibt unberührt.
(4) Der Anbieter leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Fehlers, durch Bereitstellung einer neuen Programmversion oder durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungsmöglichkeit, sofern diese den vertragsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung der Software. Die gesetzlichen Fristen gelten bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen des § 21 Absatz 1.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Software verändert, entgegen der Dokumentation eingesetzt, in einer nicht freigegebenen Umgebung betrieben, erforderliche Updates nicht installiert oder Berechtigungen unzureichend vergeben hat, oder dass der Fehler durch Fremdsoftware, Hardwaredefekte oder Änderungen an Active Directory, Exchange oder Entra ID außerhalb der Dokumentation verursacht wurde.
§ 20 Produktlebenszyklus
(1) Der Anbieter ist berechtigt, ältere Softwareversionen nach angemessener Vorankündigung in den Status „End of Support“ zu überführen. Für Hauptversionen gilt die Ankündigungsfrist nach § 10 Absatz 3.
(2) Nach Erreichen dieses Status besteht kein Anspruch mehr auf Fehlerbehebungen, Sicherheitsupdates oder technische Unterstützung.
(3) Der Anbieter kann die Unterstützung für Betriebssysteme, Plattformen oder Drittprodukte einstellen, wenn deren Hersteller den offiziellen Support beendet hat.
§ 21 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die für die betroffene Lizenz gezahlte Lizenzgebühr.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn und entgangene Einsparungen.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung, unzureichender Systemadministration, fehlender Datensicherungen, unzureichender Berechtigungen, nicht unterstützter Betriebssysteme, Änderungen durch Dritte, Schadsoftware, Cyberangriffen, Hardwarefehlern oder Netzwerkstörungen, soweit ihn kein Verschulden trifft.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Anbieters.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 22 Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Anbieters.
(2) Für die mit Hilfe der Software verarbeiteten personenbezogenen Daten bleibt ausschließlich der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software nicht erforderlich; soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung stattfindet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag nach Artikel 28 DSGVO.
(3) Die zur Lizenzierung und Lieferung erforderlichen Daten des Kunden und des Lizenznehmers verarbeitet der Anbieter als eigener Verantwortlicher zur Vertragsdurchführung, zur Ausstellung und Verwaltung der Lizenz sowie zur Benachrichtigung über Updates und sicherheitsrelevante Hinweise.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der Daten des Lizenznehmers berechtigt ist und die betroffenen Personen hierüber informiert hat.
§ 23 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Als vertraulich gelten insbesondere Quellcode, Lizenzdateien, technische Dokumentationen, Sicherheitskonzepte, interne Verfahren, Preise, Geschäftsstrategien und nicht veröffentlichte Produktinformationen.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende fort. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleibt zeitlich unbegrenzt bestehen.
§ 24 Erwerb über einen Wiederverkäufer
(1) Wird die Lizenz über einen Wiederverkäufer erworben, bestehen die kaufmännischen Ansprüche des Endkunden gegen diesen. Das Nutzungsrecht räumt der Anbieter dem Endkunden unmittelbar nach Maßgabe der EULA ein.
(2) Ein Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, im Namen des Anbieters Zusicherungen abzugeben, Service-Level zu versprechen, Lizenzbedingungen zu ändern oder weitergehende Nutzungsrechte einzuräumen. Solche Erklärungen wirken ausschließlich im Verhältnis zwischen Wiederverkäufer und Endkunde.
(3) Der Anbieter erzeugt Lizenzdateien ausschließlich selbst. Wiederverkäufer erhalten keine Möglichkeit, Lizenzdateien zu erzeugen, zu verändern oder zu vervielfältigen.
§ 25 Exportkontrolle und Compliance
(1) Der Kunde hält sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften ein. Die Software darf nicht entgegen geltender Exportvorschriften exportiert oder reexportiert werden. Der Anbieter ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder zu verweigern, sofern gesetzliche Export- oder Sanktionsvorschriften dies erfordern; ein Verzug tritt insoweit nicht ein.
(2) Der Kunde verwendet die Software ausschließlich im Einklang mit den geltenden Gesetzen. Untersagt ist insbesondere eine Nutzung zum unbefugten Zugriff auf fremde IT-Systeme, zur Umgehung gesetzlicher Sicherheitsvorgaben, zur Durchführung rechtswidriger Handlungen sowie zur Verletzung von Urheberrechten oder Datenschutzvorschriften.
(3) Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist der Anbieter berechtigt, das Nutzungsrecht nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie aufgrund der Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.
§ 26 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Krieg, Terroranschlägen, Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen, behördlichen Maßnahmen sowie länger andauernden Strom- oder Internetausfällen. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als 90 Tage an, ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 27 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Dauerlizenzen werden zeitlich unbefristet eingeräumt.
(2) Zeitlich befristete Lizenzen gelten für die jeweils vereinbarte Laufzeit; nach deren Ablauf endet das Nutzungsrecht automatisch, sofern keine Verlängerung erfolgt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Nach Beendigung stellt der Kunde die Nutzung ein und löscht oder macht sämtliche Kopien der Software unbrauchbar, soweit keine unbefristete Lizenz erworben wurde. Auf Verlangen bestätigt er dies in Textform.
§ 28 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht.
(2) Unternehmenslogos oder Marken des Kunden dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung verwendet werden.
(3) Wurde die Lizenz über einen Wiederverkäufer erworben, benennt der Anbieter den Endkunden während der Dauer der Partnerschaft mit diesem nicht als Referenz.
§ 29 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge anzupassen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung.
(2) Für bereits abgeschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder gesetzlich zulässig sind.
§ 30 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf der Zustimmung des Anbieters in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters in Euskirchen. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 04.08.2026 · Version 2.0 · IT-Service Walter · isw-adtools.de
