§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen („Nutzer“) und Jörn Walter, IT-Service Walter, Mittelstr. 65, 53879 Euskirchen („Lizenzgeber“) über die Software [SOFTWARENAME] („Software“) einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
(2) Die Software richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Eine Nutzung durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist nicht vorgesehen und wird vom Lizenzgeber nicht angeboten.
(3) Der Erwerb der Lizenz kann unmittelbar beim Lizenzgeber, über dessen Online-Shop oder über einen Wiederverkäufer erfolgen. Diese Vereinbarung gilt in beiden Fällen unmittelbar zwischen dem Lizenzgeber und dem Nutzer. Ein Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, im Namen des Lizenzgebers abweichende Nutzungsrechte einzuräumen, Zusicherungen abzugeben oder Service-Level zu versprechen. Erklärungen eines Wiederverkäufers wirken nur in dessen eigenem Vertragsverhältnis zum Nutzer.
(4) Maßgeblich für den Umfang der eingeräumten Rechte ist der jeweilige Lizenztyp nach § 2 in Verbindung mit dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers und der ausgestellten Lizenzdatei.
§ 2 Lizenzgewährung und Lizenztypen
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Nutzer ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht ein, die Software für eigene geschäftliche Zwecke im Umfang des erworbenen Lizenztyps zu nutzen. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt.
(2) Das Nutzungsrecht ist an die erworbene Hauptversion gebunden (§ 6). Der erworbene Lizenztyp ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ist in der Lizenzdatei hinterlegt.
2.1 Site-License
(3) Die Site-License berechtigt zur Nutzung der Software an einem Standort des Nutzers. Standort im Sinne dieser Vereinbarung ist eine räumlich zusammenhängende Betriebsstätte unter einer Anschrift. Innerhalb dieses Standorts ist die Anzahl der Installationen und der die Software bedienenden Personen nicht beschränkt. Der Zugriff durch Mitarbeiter des lizenzierten Standorts von außerhalb, etwa im Rahmen von Telearbeit oder Fernwartung, ist eingeschlossen.
(4) Der lizenzierte Standort wird bei Lizenzausstellung festgelegt und in der Lizenzdatei hinterlegt. Für jeden weiteren Standort ist eine eigene Site-License erforderlich. Erstreckt sich die Nutzung auf mehrere Standorte, ist die Enterprise-License nach 2.2 erforderlich.
2.2 Enterprise-License
(5) Die Enterprise-License berechtigt zur Nutzung der Software an allen Standorten des Nutzers, einschließlich Außenstandorten, Zweigstellen, Niederlassungen und Nebenbetriebsstätten, unabhängig von deren Anzahl und geografischer Lage. Die Anzahl der Installationen, der Domänen und Gesamtstrukturen sowie der die Software bedienenden Personen ist innerhalb dieses Umfangs nicht beschränkt.
(6) Erfasst sind die Standorte des Nutzers als Rechtsträger. Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen, insbesondere Tochter- und Schwestergesellschaften, sind nicht erfasst; für deren Nutzung ist eine eigene Lizenz erforderlich, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde.
(7) Auch die Enterprise-License berechtigt nicht zur Nutzung für Dritte, insbesondere nicht zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber fremden Unternehmen. Hierfür ist die Technical-License nach 2.3 erforderlich.
2.3 Technical-License
(8) Die Technical-License richtet sich an IT-Dienstleister und berechtigt [eine namentlich benannte technische Person] des Nutzers, die Software [in den Umgebungen der Kunden des Nutzers] einzusetzen, um dort Dienstleistungen zu erbringen.
(9) Die Lizenz ist [personengebunden]. Sie darf jeweils nur von der benannten Person genutzt werden; eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Ein Wechsel der benannten Person ist dem Lizenzgeber in Textform anzuzeigen und [einmal je Kalenderjahr kostenfrei] möglich.
(10) Die Technical-License berechtigt nicht dazu, die Software beim Kunden zu belassen, dort dauerhaft zu installieren oder Kunden die eigenständige Nutzung zu ermöglichen. Sie umfasst die Nutzung durch die benannte Person im Rahmen ihrer Tätigkeit, nicht die Überlassung an Dritte.
(11) Der Nutzer stellt sicher, dass seine Kunden über den Einsatz der Software informiert sind und die erforderlichen Zugriffsrechte erteilt haben.
2.4 Testlizenzen
(12) Zeitlich befristete Testlizenzen dienen ausschließlich der Evaluierung. Ein produktiver Dauereinsatz sowie jede Nutzung nach Ablauf der Frist sind nicht gestattet. Für unentgeltlich überlassene Testlizenzen gilt die Haftungsregelung in § 10 Absatz 6.
§ 3 Aktivierung, Lizenzdatei und Nachlizenzierung
(1) Die Nutzung der Software setzt eine vom Lizenzgeber ausgestellte, kryptografisch signierte Lizenzdatei voraus. Die Lizenzdatei ist an den Nutzer und den erworbenen Lizenzumfang gebunden.
(2) Der Nutzer ist nicht berechtigt, den Lizenz- oder Kopierschutzmechanismus zu umgehen, zu analysieren, nachzubilden oder zu manipulieren oder Lizenzdateien zu verändern, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.
(3) Ändern sich die für die Lizenzierung maßgeblichen Umstände – insbesondere Standort, Rechtsträger oder benannte Person – stellt der Lizenzgeber auf Anfrage eine angepasste Lizenzdatei aus, soweit der lizenzierte Umfang nicht überschritten wird.
(4) Überschreitet die tatsächliche Nutzung den lizenzierten Umfang, ist der Nutzer zur unverzüglichen Nachlizenzierung zu den zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Listenpreisen verpflichtet.
(5) Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von [14] Tagen und höchstens einmal je Kalenderjahr eine Selbstauskunft des Nutzers über den Umfang der Nutzung zu verlangen. Ein Zutritts- oder Zugriffsrecht auf die Systeme des Nutzers besteht nicht.
§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum, verbleiben ausschließlich beim Lizenzgeber.
(2) Diese Vereinbarung gewährt dem Nutzer lediglich ein Nutzungsrecht im Umfang des § 2.
§ 5 Nutzungsbeschränkungen und Weitergabe
(1) Der Nutzer verpflichtet sich:
- die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend gestattet ist;
- die Software nicht zu vervielfältigen, soweit dies nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder zur Datensicherung erforderlich ist;
- die Software nicht zu vermieten, zu verleasen, im Wege des Hostings bereitzustellen oder Dritten als Dienstleistung zugänglich zu machen, soweit nicht der erworbene Lizenztyp dies ausdrücklich vorsieht;
- Urheberrechtsvermerke, Marken- oder Eigentumshinweise weder zu entfernen noch zu verändern;
- die Software nicht für rechtswidrige Zwecke einzusetzen und die anwendbaren Bestimmungen zum Schutz der Systeme und Daten Dritter zu beachten.
(2) Der Nutzer ist berechtigt, eine dauerhaft und gegen Einmalentgelt erworbene Lizenz vollständig und endgültig an einen Dritten weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass der Nutzer sämtliche eigenen Kopien der Software unbrauchbar macht oder löscht, die Nutzung vollständig einstellt und der Erwerber dieser Vereinbarung zustimmt.
(3) Die Aufspaltung von Mehrfach- oder Volumenlizenzen sowie die Weitergabe einzelner Teile eines lizenzierten Umfangs sind nicht gestattet.
(4) Der Nutzer zeigt die Weitergabe dem Lizenzgeber in Textform unter Angabe des Erwerbers an, damit die Lizenzdatei neu ausgestellt werden kann. Die Weitergabe einer Technical-License ist ausgeschlossen, da sie an eine benannte Person gebunden ist.
§ 6 Updates, Hauptversionen und Weiterentwicklung
(1) Der Nutzer erhält Fehlerkorrekturen sowie Sicherheits- und Funktionsupdates innerhalb der von ihm erworbenen Hauptversion kostenfrei und ohne zeitliche Begrenzung. Hauptversion ist die durch die erste Stelle der Versionsnummer bezeichnete Ausgabe (Beispiel: 4.x).
(2) Ein Wartungsvertrag wird nicht geschlossen und ist für den Bezug dieser Updates nicht erforderlich.
(3) Der Wechsel auf eine neue Hauptversion ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Er erfolgt als Neuerwerb zu den dann gültigen Konditionen.
(4) Ein Anspruch auf Weiterentwicklung, auf die Bereitstellung bestimmter Funktionen oder auf Pflege einer Hauptversion über einen bestimmten Zeitraum besteht nicht. Beabsichtigt der Lizenzgeber, die Pflege einer Hauptversion einzustellen, unterrichtet er den Nutzer mit einem Vorlauf von mindestens [90] Tagen.
(5) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software fortzuentwickeln und anzupassen, soweit dies den vertraglich geschuldeten Funktionsumfang nicht wesentlich einschränkt.
§ 7 Support
(1) Ein technischer Support wird vom Lizenzgeber freiwillig und unentgeltlich geleistet. Ein Rechtsanspruch auf Support, auf Erreichbarkeit, auf bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten oder auf Fehlerbehebung besteht nicht.
(2) Auch eine wiederholte oder über einen längeren Zeitraum erbrachte Supportleistung begründet keinen Anspruch für die Zukunft. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den unentgeltlichen Support jederzeit einzuschränken oder einzustellen.
(3) Wurde die Software über einen Wiederverkäufer bezogen, erfolgt die Erstbetreuung durch diesen. Supportleistungen des Wiederverkäufers sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
§ 8 Beschaffenheit und Mängelrechte
(1) Die Beschaffenheit der Software bestimmt sich abschließend nach der zum Zeitpunkt der Überlassung gültigen Produktdokumentation des Lizenzgebers. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(2) Der Lizenzgeber schuldet keine Fehlerfreiheit und keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Unerhebliche Abweichungen von der Produktdokumentation begründen keinen Mangel.
(3) Der Nutzer zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können. Er unterstützt den Lizenzgeber bei der Eingrenzung im zumutbaren Umfang.
(4) Bei Mängeln leistet der Lizenzgeber zunächst Nacherfüllung, wahlweise durch Beseitigung des Mangels oder durch Bereitstellung einer mangelfreien Fassung. Die Beseitigung kann auch durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungsmöglichkeit erfolgen, wenn diese den vertragsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Nutzer die gesetzlichen Rechte zu.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Überlassung der Software. Die gesetzlichen Fristen gelten bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen des § 10 Absatz 2.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass die Software abweichend von der Dokumentation eingesetzt, vom Nutzer oder Dritten verändert oder in einer nicht unterstützten Umgebung betrieben wurde.
§ 9 Schutzrechte Dritter
(1) Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software keine Schutzrechte Dritter im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verletzt.
(2) Werden gegen den Nutzer Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung erhoben, unterrichtet er den Lizenzgeber unverzüglich, überlässt diesem die Rechtsverteidigung und gibt keine Anerkenntnisse ab. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall berechtigt, dem Nutzer nach seiner Wahl ein Nutzungsrecht zu verschaffen oder die Software so zu ändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt.
§ 10 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Ebenfalls unbeschränkt haftet der Lizenzgeber bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die vom Nutzer für die betroffene Lizenz gezahlte Lizenzgebühr.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Einsatz der Software eine dem Risiko angemessene Datensicherung durchzuführen.
(6) Wurde die Software unentgeltlich überlassen, insbesondere als Testlizenz, haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des Absatzes 2.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Drittanbieter-Dienste und Schnittstellen
(1) Die Software kann Funktionen enthalten, die auf Diensten, Schnittstellen, Datenquellen oder sonstigen Leistungen Dritter beruhen. Diese werden nicht vom Lizenzgeber betrieben oder kontrolliert.
(2) Für Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, Funktionalität, Sicherheit sowie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten bereitgestellten Daten übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr.
(3) Wird ein solcher Dienst durch den Dritten geändert, eingeschränkt oder eingestellt, ist der Lizenzgeber berechtigt, die betroffene Funktion anzupassen, einzuschränken oder zu entfernen. Er unterrichtet den Nutzer hierüber unverzüglich und bietet, soweit zumutbar und verfügbar, einen funktional gleichwertigen Ersatz an.
(4) Soweit die betroffene Funktion nicht wesentlicher Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist, begründen die Umstände nach Absatz 3 keinen Mangel. Betrifft der Wegfall einen wesentlichen Bestandteil und kann kein gleichwertiger Ersatz bereitgestellt werden, bleiben die gesetzlichen Rechte des Nutzers unberührt.
§ 12 Open-Source-Komponenten
Die Software kann Komponenten enthalten, die unter Open-Source-Lizenzen veröffentlicht wurden. Für diese gelten vorrangig die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Eine Übersicht der verwendeten Komponenten und der zugehörigen Lizenztexte stellt der Lizenzgeber auf Anfrage in Textform bereit.
§ 13 Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Die Software verarbeitet die von ihr erhobenen Daten ausschließlich lokal in der Systemumgebung des Nutzers. Eine Übermittlung von Inhalts-, Konfigurations- oder Protokolldaten an den Lizenzgeber findet nicht statt.
(2) Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO für die mit der Software verarbeiteten personenbezogenen Daten ist ausschließlich der Nutzer. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software nicht erforderlich.
(3) Übermittelt der Nutzer im Rahmen einer Fehlermeldung Protokoll- oder Diagnosedaten an den Lizenzgeber, geschieht dies auf seine Veranlassung. Er stellt sicher, dass diese Daten zuvor auf das erforderliche Maß beschränkt und, soweit möglich, anonymisiert oder pseudonymisiert wurden.
(4) Die zur Lizenzierung erforderlichen Bestandsdaten des Nutzers verarbeitet der Lizenzgeber als eigener Verantwortlicher zur Vertragsdurchführung, zur Ausstellung und Verwaltung der Lizenz sowie zur Benachrichtigung über Updates und sicherheitsrelevante Hinweise.
§ 14 Export- und Sanktionsbestimmungen
Der Nutzer verpflichtet sich, die Software nicht unter Verstoß gegen anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika zu verwenden, zu exportieren oder weiterzugeben.
§ 15 Laufzeit und Beendigung
(1) Das Nutzungsrecht nach § 2 wird zeitlich unbefristet eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich eine befristete Lizenz erworben wurde.
(2) Der Nutzer kann die Nutzung jederzeit einstellen. Eine Rückerstattung gezahlter Lizenzgebühren erfolgt hierdurch nicht.
(3) Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Nutzer in schwerwiegender Weise gegen § 3 Absatz 2 oder § 5 verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abstellt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie aufgrund der Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.
(4) Nach Beendigung stellt der Nutzer die Nutzung ein und löscht oder macht sämtliche Kopien der Software unbrauchbar. Auf Verlangen bestätigt er dies in Textform.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Vorrangig gelten die Regelungen des jeweiligen Angebots und der Auftragsbestätigung des Lizenzgebers, sodann die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lizenzgebers. Ergänzend und im Übrigen gilt diese Vereinbarung; für den Umfang der Nutzungsrechte ist stets diese Vereinbarung maßgeblich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Euskirchen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.
Stand: 04.08.2026 · Version 2.0 · IT-Service Walter · isw-adtools.de
